AGB

Ergänzende Bestimmungen für den Kauf von Sleepy®

Die Inventure License AG, im folgende „Hersteller“ genannt, macht den Käufer auf folgende Bestimmungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Anwendung des Sleepy® für Babys, aufmerksam;

1. Allgemeines

Sleepy® für Babys werden vom der Inventure License AG nur direkt an Endkunden verkauft, in welchen es noch keinen Generalimporteur gibt.

2. Zahlungsform

Die Sleepy® für Babys werden nur bei Bezahlung per Vorauskasse, Kreditkarte und per PayPal ausgeliefert.

3. Rückgaberecht

Für Sleepy® für Babys gibt es ein Rückgaberecht von 7 Tagen nach Erhalt.

3a. Kauf zur Probe

Entgegen dem normalen Rückgaberecht von 7 Tagen für Sleepy® für Babys gilt ein Rückgaberecht von 2 Monaten nach Erhalt.
Wird o.g. Produkt innerhalb dieser Frist zurück gesendet, wird der normale Kaufpreis ohne den Options-Aufschlag zurückgewährt. Dazu darf das Produkt lediglich als normal zu bezeichnende Gebrauchsspuren aufweisen.
Inventure License AG behält sich vor, im Falle starker Beschädigung nur einen Teil des “normalen” Kaufpreis zurückzuerstatten oder die Rücknahme komplett abzulehnen.
Der pauschale Aufschlag für die Option “Kauf zur Probe” wird nicht zurückgewährt und deckt die Aufwendungen für Restauration und Überarbeitung nach dem Test-Gebrauch.

Wenn der Käufer nach Ablauf der Probephase das Produkt behalten möchte, bietet Inventure License AG die Möglichkeit, gegen eine zu veröffentliche Rezension des Käufers, den pauschalen Aufschlag zurückzugewähren.

Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Versenders.

4. Lieferfristen

Der Hersteller verpflichtet sich, alles daran zu setzen, um die von ihm selbst schriftlich oder mündlich bestimmten Lieferfristen einzuhalten. Der Hersteller teilt dem Käufer mit, wenn er nicht umgehend liefern könnte. Dann erhält der Käufer ein vom Hersteller verbindliches Auslieferungsdatum.

5. Höhere Gewalt

In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder im Vertrieb infolge von verspäteten Zulieferungen, Boykott, Aussperrungen oder Streiks, sei es in den eigenen Betrieben, bei Lieferanten oder bei Transportanstalten, sowie kriegerischen und terroristischen Ereignissen oder Mobilmachungen, ist der Hersteller von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass dem Käufer das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

6. Erfüllung der Lieferverpflichtung, Gefahrtragung und Versicherung

Der Hersteller liefert die Produkte ab Werk Fällanden ZH (Erfüllungsort). Damit hat der Hersteller seine Lieferverpflichtung vollständig erfüllt. Nutzen und Gefahr gehen auf den Käufer über. Wenn nicht anderes vereinbart, übernimmt der Hersteller im Auftrage und auf Risiko des Käufers den Versand der Produkte. Die Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken wird durch den Hersteller zulasten des Käufers abgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Garantie und Haftung

  • Rügepflicht. Erkennbare Mängel hat der Käufer innert 7 (sieben) Kalendertagen nach Übernahme der Produkte unter Angabe der Art der Mängel schriftlich zu rügen.
  • Anzeigepflicht bei Transportschäden. Beschädigungen oder Verlust der Produkte während des Transportes sind dem Hersteller vom Käufer unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen. Bei allfälligen Transportschäden sind die allgemeinen Anweisungen der Versicherungsgesellschaft zu beachten: Äusserlich erkennbare Schäden oder Unregelmässigkeiten sind durch den Frachtführer sofort festzustellen und schriftlich bescheinigen zu lassen; dabei sind die voraussichtlichen Ursachen des Schadens anzugeben. Die Annahme der Sendung ist zu verweigern, wenn vorstehende Angaben nicht gemacht werden. Bei Schäden, die beim Auspacken, das sofort nach Ablieferung zu erfolgen hat, festgestellt werden, sind die Sleepy® für Babys im vorgefundenen Zustand in der Verpackung zu belassen und das zuständige Beförderungsunternehmen sofort mündlich und schriftlich (Einschreiben) zur Schadensfeststellung aufzufordern und gleichzeitig verantwortlich zu machen.
  • Beanstandung wegen Fehllieferungen
    Beanstandungen wegen Falschlieferungen oder Fehlmengen können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Hersteller sofort nach Entdeckung, aber in jedem Fall spätestens nach drei Tagen nach Erhalt, schriftlich angezeigt werden.
  • Umfang der Garantie
    Für die Produkte übernimmt der Hersteller die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Allgemeinen Garantiebestimmungen festgelegte Garantie. Die Allgemeinen Garantiebestimmungen sind integrierender Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

8. Allgemeine Garantiebestimmungen

1. Der Hersteller verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Käufers hin die Sleepy® für Babys und/oder Teile davon, welche nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, entweder nachzubessern oder zu ersetzen. Das ersetzte Sleepy® für Babys und/oder die ersetzten Teile gehen in das Eigentum vom Hersteller über.

2. Die Garantie umfasst die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz der Sleepy® für Babys und/oder der schadhaften Teile, exklusiv Transportkosten, Verpackung und Versicherung.

3. Die Garantiedauer beträgt 2 (zwei) Jahre ab nachgewiesenem Auslieferungsdatum der Sleepy® für Babys.

4. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung oder anderer Gründe, welche der Hersteller nicht zu vertreten hat, entstanden sind, fallen nicht unter die Garantieverpflichtung des Herstellers.

5. Ebenso ausgenommen sind Schäden infolge unerlaubter Reparatur- oder Veränderungsversuche durch den Käufer oder Dritte.

6. Für weitere Schäden als die, die direkt am Sleepy® für Babys und/oder an Teilen davon entstanden sind, wird jede Haftung des Herstellers ausgeschlossen. Insbesondere wird jede Haftung für indirekte oder Folgeschäden, einschliesslich entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden des Käufers, ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Erfüllungsort für Garantiearbeiten ist der Geschäftssitz des Herstellers. Besteht der Käufer auf einer Mängelbeseitigung vor Ort, hat dieser für die anfallenden Reisekosten, Spesen, Versicherungs- und Transportkosten selbst aufzukommen.

8. Ausnahmen, Änderungen sowie zusätzliche Bestimmungen betreffend Garantie müssen schriftlich vorliegen und sind Bestandteil der Offerte bzw. des Vertrages.

9. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980.

9. Produkthaftpflicht

Eine allfällige Produkthaftung des Herstellers wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich ausgeschlossen. Benutzung auf eigene Gefahr.

10. Teilnichtigkeit

Nichtigkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der darauf Bezug nehmenden Verträge zwischen den Parteien berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Herstellers.

Stand: 23.08.06